Mit der Revision der Kantonsverfassung wird die Grundlage geschaffen, damit sich inskünftig die Mitglieder des Grossen Rats bei längerfristiger Abwesenheit durch eine andere Person vertreten lassen können. Die entsprechenden Regelungen hat der Grosse Rat bereits verabschiedet. ...
Mit der Revision der Kantonsverfassung wird die Grundlage geschaffen, damit sich inskünftig die Mitglieder des Grossen Rats bei längerfristiger Abwesenheit durch eine andere Person vertreten lassen können. Die entsprechenden Regelungen hat der Grosse Rat bereits verabschiedet. Diese treten jedoch nur dann in Kraft, wenn die Stimmbevölkerung der vorliegenden Revision der Kantonsverfassung zustimmt.
Eine Vertretung ist bei Abwesenheit wegen Mutterschaft, Krankheit oder Unfall möglich. Die Mindestdauer beträgt drei Monate, die Maximaldauer ein Jahr. Die Vertretung wird nach den gleichen Regeln bestimmt, wie sie für das Nachrücken bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Grossen Rat gelten. Die Einsetzung einer Vertretung ist freiwillig. Den Gemeinden mit einem Einwohnerrat ist es freigestellt, in ihrer Gemeindeordnung ebenfalls eine Vertretungslösung vorzusehen.