Mühlau: Offizielle Mitteilungen 29.05.2026
29.05.2026 Mühlau: offizielle MitteilungenPflanzenrückschnitt und Lichtraumprofil Strassen/Gehwege
Im Strassenraum muss die Übersicht zugunsten der Verkehrssicherheit dauerhaft gewährleistet sein, Pflanzen dürfen nicht in den Strassenraum ragen. Grundeigentümer müssen Bäume und ...
Pflanzenrückschnitt und Lichtraumprofil Strassen/Gehwege
Im Strassenraum muss die Übersicht zugunsten der Verkehrssicherheit dauerhaft gewährleistet sein, Pflanzen dürfen nicht in den Strassenraum ragen. Grundeigentümer müssen Bäume und Sträucher dauerhaft so im Schnitt halten, dass der Pflanzenwuchs den Verkehr nicht beeinträchtigt. Das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern entlang von Strassen und Gehwegen ist deshalb eine Daueraufgabe. Dabei ist zu beachten, dass die lichte Höhe bei Fahrbahnen 4.50 m und bei Gehwegen 2.50 m beträgt. Die Bäume und Sträucher entlang von Gehwegen müssen bis an die private Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Grenzt ein Grundstück direkt an die Strasse, d.h. besteht kein Gehweg, so ist im Bankettbereich von 60 cm ab der Strassengrenze der Rückschnitt auf eine Höhe von mindestens 2.50 m einzuhalten. Pflanzen dürfen im Bereich von Strasseneinmündungen und Kurven die Sichtzonen nicht beeinträchtigen und auch Beleuchtungskandelaber, Verkehrssignale, Strassenschilder, Hydranten usw. nicht verdecken, weil damit insbesondere die Verkehrssicherheit stark beeinträchtigt werden kann.
Hinweise: Grundeigentümer können strafrechtlich belangt werden, wenn sich Unfälle aufgrund mangelnden Pflanzenrückschnitts ereignen (Grundeigentümerhaftung Art. 679 ZGB und Werkeigentümerhaftung Art. 58 OR). Grundeigentümer, welche ihren Pflichten zum Pflanzenrückschnitt nicht nachkommen, riskieren eine kostenpflichtige Verfügung durch den Gemeinderat – allenfalls unter Androhung der Ersatzvornahme – und können gebüsst werden. Die Ersatzvornahme erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer.
Einhaltung der Ruhezeiten
Es gibt immer wieder Rückfragen und Beanstandungen zur Einhaltung der Ruhezeiten über den Mittag sowie an Sonn- und Feiertagen. Die Bevölkerung wird auf folgende Punkte des Polizeireglements der Gemeinde Mühlau aufmerksam gemacht:
– In Wohngebieten oder auf Wohngebiete einwirkend ist von 12 bis 13 Uhr und von 21 bis 6 Uhr sowie ganztags an Sonn- und Feiertagen das Arbeiten mit lärmigen Geräten (z.B. Rasenmähen, Hämmern, Fräsen, Betrieb von Baumaschinen) untersagt.
– Von 22 bis 6 Uhr ist in schlecht isolierten Räumen oder bei offenem Fenster jeglicher Lärm, der den Schlaf der Mitmenschen stören könnte, verboten. Ausgenommen sind Kirchen- und Weideglocken, Arbeiten zur kurzfristigen Behebung eines Notstandes sowie in begründeten Fällen das landwirtschaftliche Gewerbe und Gärtnereibetriebe. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.
– Die Benützung von Lautsprechern auf öffentlichem Grund ist nur mit Bewilligung zulässig.
– Veranstaltungen oder Handlungen, die durch übermässige Immissionen das Wohlbefinden der Bevölkerung stören, sind bewilligungspflichtig (z.B. Open-Air, Motocross, Auto- und Motorradrennen, Paintball, Modellfliegen, usw.).
– Das Abbrennen von Feuerwerk ist ohne besondere Bewilligung nur an Silvester/Neujahr, während der Fasnacht und an der Bundesfeier unter Beachtung aller erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen gestattet. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.
– Bei übermässigem Lärm von Tieren ist der Tierhalter verantwortlich.
– Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen noch Tiere oder Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen können. Der Gemeinderat kann geeignete Massnahmen verfügen.
– Das Düngen mit Jauche oder Mist ist an Sonntagen und Feiertagen verboten.
– Falls dadurch übermässige Einwirkungen auf Wohnzonen entstehen, ist das Ausführen von Jauche oder Mist an Samstagen verboten.

