Gesamterneuerungswahlen 2026/2029; Zweiter Wahlgang eines Mitglieds des Gemeinderates und eines Mitglieds der Finanzkommission
Nachdem im ersten Wahlgang der Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026–2029 ein Sitz im Gemeinderat und der Sitz eines ...
Gesamterneuerungswahlen 2026/2029; Zweiter Wahlgang eines Mitglieds des Gemeinderates und eines Mitglieds der Finanzkommission
Nachdem im ersten Wahlgang der Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026–2029 ein Sitz im Gemeinderat und der Sitz eines Mitglieds der Finanzkommission unbesetzt blieben, wurde auf Sonntag, 30. November 2025 ein zweiter Wahlgang angesetzt. Im zweiten Wahlgang ist nur wählbar, wer innert zehn Tagen nach dem ersten Wahlgang, das heisst bis am Mittwoch, 8. Oktober 2025, 12 Uhr, durch mindestens zehn Stimmberechtigte bei der Gemeindekanzlei zuhanden des Wahlbüros angemeldet wurde. Es wurden innert dieser Frist folgende Kandidaten angemeldet:
Gemeinderat
Steinbichler Jürgen, 1962, Wiesenächerweg 3, parteillos, neu
Finanzkommission
Fuchs Margrith, 1969, Luzernerstrasse 4, parteilos, neu
Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von fünf Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können (Paragraf 32 Gesetz über die politischen Rechte (GPR; SAR 131.100)).
Wahlvorschläge sind von zehn Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei innert fünf Tagen, das heisst bis Mittwoch, 22. Oktober 2025, 12 Uhr, einzureichen. Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.
Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde beziehungsweise vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (Paragraf 33 GPR). Für allenfalls noch zu vergebende Sitze wäre dann innert sechs Monaten seit dem ersten Wahlgang eine Ergänzungswahl nach den Regeln für den ersten Wahlgang durchzuführen. In begründeten Fällen kann das zuständige Departement auf Gesuch hin eine Fristverlängerung gewähren.
Wahlbüro Mühlau
Kehrichtabfuhr
Wir erinnern daran, dass die Kehrichtsäcke beziehungsweise die Container erst am Abfuhrtag, jedoch bis spätestens 7 Uhr bereitgestellt werden sollen.
Sie sind in der Regel am Strassenrand zu deponieren und müssen für das Abfuhrpersonal gut zugänglich sein. Sie dürfen keine Verletzungsgefahr darstellen.
Die Kehrichtsäcke beziehungsweise die Container sind ausserhalb von Umzäunungen so bereitzustellen, dass weder der Fahr- noch der Fussgängerverkehr beeinträchtigt wird, jedoch das Abfuhrpersonal leichten Zugang hat.
Die Kehrichtsäcke müssen ordnungsgemäss zugebunden sein.