Schulbeginn nach den Sommerferien: Gemeinsam für einen sicheren Schulweg
Nach den Sommerferien beginnt im Kanton Aargau für tausende Kinder wieder der Schulalltag. Besonders für Erstklässlerinnen und Erstklässler ist der Schulweg oft neu und wird ...
Schulbeginn nach den Sommerferien: Gemeinsam für einen sicheren Schulweg
Nach den Sommerferien beginnt im Kanton Aargau für tausende Kinder wieder der Schulalltag. Besonders für Erstklässlerinnen und Erstklässler ist der Schulweg oft neu und wird erstmals selbstständig zurückgelegt.
Die Regionalpolizeien begleiten den Schulbeginn mit verstärkten Verkehrsund Geschwindigkeitskontrollen sowie einer sichtbaren Präsenz rund um Schulhäuser. Mit Präventionsaktionen tragen sie zusätzlich zur Sicherheit der Kinder auf ihrem Schulweg bei.
Die Repol Aargau ruft alle Verkehrsteilnehmenden zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme auf. In der Nähe von Schulhäusern ist die Geschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen und jederzeit mit unerwarteten Reaktionen von Kindern zu rechnen.
Auch Eltern leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit ihrer Kinder. Der Schulweg fördert Selbstständigkeit und Verkehrskompetenz. Deshalb empfiehlt die Repol Aargau, wenn möglich auf das tägliche Elterntaxi zu verzichten und Kinder den Schulweg selbstständig oder gemeinsam mit anderen Kindern zurücklegen zu lassen.
Gemeinsam mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) sowie dem TCS informiert die Repol Aargau über verschiedene Kanäle zum sicheren Schulbeginn und dankt allen Verkehrsteilnehmenden für ihre Rücksichtnahme.
Bauen ohne Baubewilligung
Das Bauen ohne die erforderliche Baubewilligung hat im Kanton Aargau in der Regel zwei wesentliche Konsequenzen.
Erstens wird die zuständige Gemeinde einschreiten und in der Regel einen Baustopp verfügen. Gleichzeitig wird die Bauherrschaft aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Anschliessend prüft die Baubehörde, ob das Bauvorhaben bewilligt werden kann. Entspricht das Bauvorhaben den öffentlichrechtlichen Vorschriften, kann nachträglich eine Baubewilligung erteilt werden. Ist das Vorhaben hingegen nicht bewilligungsfähig, kann die Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen. Dies kann im schlimmsten Fall den vollständigen Rückbau oder Abbruch der bereits erstellten Baute oder Anlage bedeuten (§ 159 Baugesetz Aargau [BauG]).
Zweitens stellt das Bauen ohne die erforderliche Baubewilligung eine Übertretung des Baugesetzes dar und kann unabhängig vom Ausgang des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens mit einer Busse von bis zu 50’000 Franken geahndet werden (§ 160 BauG). Eine nachträglich erteilte Baubewilligung schliesst eine Bestrafung wegen des bewilligungslosen Bauens somit nicht aus.
Sichtzonen bei landwirtschaftlichen Kulturen
Jeder Strassenverkehrsteilnehmer weiss es: Hochwachsende Kulturen wie Mais behindern bei Ausfahrten, Kreuzungen und Einmündungen die Sicht und können zu gefährlichen Situationen führen. Landwirte sind deshalb in der Pflicht, Sichtzonen oder ein so genanntes Sichtdreieck mit freiem Blick nach links und nach rechts zu schaffen, indem der Mais zurückgeschnitten wird oder in dieser Zone bei der Saat gar kein Mais oder sonstige hochwachsenden Kulturen angebaut werden.
Die Ausgestaltung einer Sichtzone hängt von der jeweiligen Strassensituation ab. Auf jeden Fall müssen herannahende Fahrzeuge rechtzeitig erkannt werden können. Innerorts müssen laut Beratungsstelle für Unfallverhütung BUL Sichtweiten von um die 50 Meter und ausserorts über 100 Meter eingehalten werden. Bei unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen, Zäune und landwirtschaftliche Kulturen die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimeter überragen. Oft hilft ein Selbsttest bei den exponierten Ausfahrten. Wer selber nichts oder nur sehr wenig sieht, ist eher bereit Massnahmen zu ergreifen.