Dietwil: Offizielle Mitteilungen 04. 07. 2025
04.07.2025 Dietwil: offizielle MitteilungenLeinenpflicht für Hunde in der Reussebene: Beschwerdeverfahren
Der Gemeinderat hat mit Verfügung vom 28. April 2025 eine örtlich begrenzte Leinenpflicht für Hunde im Gebiet entlang der Reuss erlassen. Die entsprechende Publikation erfolgte am 23. Mai 2025 ...
Leinenpflicht für Hunde in der Reussebene: Beschwerdeverfahren
Der Gemeinderat hat mit Verfügung vom 28. April 2025 eine örtlich begrenzte Leinenpflicht für Hunde im Gebiet entlang der Reuss erlassen. Die entsprechende Publikation erfolgte am 23. Mai 2025 im Anzeiger Oberfreiamt. Die 30-tägige Beschwerdefrist ist am 23. Juni abgelaufen.
Innerhalb dieser Beschwerdefrist sind beim Rechtsdienst des Regierungsrats drei Beschwerden eingegangen. Das kantonale Departement Gesundheit und Soziales (DGS) hat diese dem Gemeinderat zur Stellungnahme zugestellt. Die Verfügung ist damit vorläufig sistiert. Über die konkrete Umsetzung der Massnahme kann erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entschieden werden. Der Gemeinderat wird über das weitere Vorgehen informieren, sobald dieses Verfahren abgeschlossen ist.
Unverändert gilt, dass es in der Gemeinde Dietwil keine offiziellen Freilaufzonen für Hunde gibt. Auf dem gesamten Gemeindegebiet gelten die allgemeinen gesetzlichen Pflichten für Hundehalterinnen und Hundehalter, insbesondere die jederzeitige Kontrolle über das Tier sowie Rücksichtnahme gegenüber anderen Personen, Tieren und der Natur. Gemäss Polizeireglement ist es verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Auf verkehrsreichen Strassen, Plätzen und im Wald sind Hunde an der Leine zu führen. Zudem dürfen die Flurwege nicht verlassen werden. Spaziergänge über private landwirtschaftliche Flächen sind nicht erlaubt.
Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken an Strassenrändern
Die Anstösser, deren Liegenschaften an öffentliche Strassen, Trottoirs oder Gehwege angrenzen, werden darauf hingewiesen, dass die strassenseitig herausragenden Äste von Bäumen sowie Hecken und Sträuchern laufend zurückzuschneiden sind. Da das Wachstum der Pflanzen immer wieder unterschätzt wird und der Rückschnitt mehrmals im Jahr zu erfolgen hat, ist eine ständige Kontrolle des Lichtraumprofiles und der Sichtzonen unerlässlich:
– Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.
– Über Strassen muss die Fahrbahn bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 m freigehalten werden.
– Über Fusswegen und Trottoirs muss die Höhe des Freihalteraums mindestens 2.50 m betragen.
– Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Spiegel, Strassennamenschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.
Damit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, ist allen Pflanzen, aber auch sonstigen Objekten im Bereich von Kreuzungen und Strasseneinmündungen besondere Beachtung zu schenken. In den Sichtzonen muss ein stets sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 Zentimetern bis 3 Metern gewährleistet sein.
Der Gemeinderat bittet die Bevölkerung, ihre Grundstücke entsprechend zu kontrollieren und notwendige Rückschnitte vorzunehmen. Er dankt herzlich für das Verständnis und den wertvollen Beitrag zur Sicherheit im Strassenverkehr.
