Sins: Offizielle Mitteilungen 22. 08. 2025
22.08.2025 Sins: offizielle MitteilungenAnmeldung von Wahlvorschlägen für die Gesamterneuerungswahl 2026/2029
Am 28. September 2025 findet die Gesamterneuerungswahl der Behörden und Kommissionen für die Amtsperiode 2026/2029 statt. Bis zum Anmeldeschluss am Montag, 18. August, 11.30 Uhr sind ...
Anmeldung von Wahlvorschlägen für die Gesamterneuerungswahl 2026/2029
Am 28. September 2025 findet die Gesamterneuerungswahl der Behörden und Kommissionen für die Amtsperiode 2026/2029 statt. Bis zum Anmeldeschluss am Montag, 18. August, 11.30 Uhr sind folgende Wahlvorschläge eingegangen:
Gemeinderat (5 Mitglieder)
– Arnold Roger, 1982, Oberreussegg 4, 5643 Sins (SVP, bisher)
– Bühlmann Chiara, 1994, Oberreussegg 3, 5643 Sins (FDP, neu)
– Meier Marco, 1977, Rigiweg 17b, 5643 Sins (GLP, bisher)
– Sidler Jakob, 1971, Neuhof 1, 5643 Sins (Die Mitte, bisher)
– Vogel Pius, 1975, Rigiweg 17a, 5643 Sins (Die Mitte, bisher)
Gemeindeammann
– Arnold Roger, 1982, Oberreussegg 4, 5643 Sins (SVP, neu)
– Sidler Jakob, 1971, Neuhof 1, 5643 Sins (Die Mitte, neu)
Vizeammann
– Meier Marco, 1977, Rigiweg 17b, 5643 Sins (GLP, bisher)
Finanzkommission (3 Mitglieder)
– Huber Manuel, 1980, Aarauerstrasse 36, 5643 Meienberg (parteilos, bisher)
– Huwiler Thomas, 1991, Brunnenweid 8, 5643 Sins (FDP, neu)
– Isenegger Ken, 1999, Pelzmühle 1, 5645 Aettenschwil (Die Mitte, neu)
Steuerkommission und Steuerkommission-Ersatz (4 Mitglieder)
– Gut Claudia, 1969, Rigiweg 9a, 5643 Sins (parteilos, bisher)
– Heeb Daniel, 1973, Oberreussegg 2, 5643 Sins (Die Mitte, bisher)
– Knüsel Albin, 1968, Höhenweg 13, 5643 Sins (FDP, bisher)
– Burkard Thomas, 2000, Unteralikon 3, 5643 Alikon, Ersatz (parteilos, bisher)
Stimmenzähler und Stimmenzähler-Ersatz (6 Mitglieder)
– Kurmann André, 1985, Oberalikon 50, 5643 Alikon (SVP, bisher)
– Sachs Monika, 1972, Blumenweg 5, 5643 Sins (parteilos, bisher)
– Tas Eser, 1987, Küfermattstrasse 7, 5643 Sins (Die Mitte, bisher)
– Bühlmann Nadya, 1983, Rigiweg 7b, 5643 Sins (parteilos, bisher)
– Galliker Marcel, 1995, Bremgartenstrasse 18, 5643 Sins (parteilos, neu)
– Zürcher Melanie, 1990, Kellengasse 4f, 5643 Sins (parteilos, neu)
Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Die Nachmeldefrist dauert bis Mittwoch, 27. August, 11.30 Uhr. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde beziehungsweise vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Aufgrund des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) muss der Gemeinderat, der Gemeindeammann und der Vizeammann im ersten Wahlgang zwingend an der Urne gewählt werden.
Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR). Zudem kann eine Person als Gemeindeammann oder Vizeammann nur gültige Stimmen erhalten, wenn sie gleichzeitig als Gemeinderat gewählt wird oder bei einer Ersatzwahl bereits Mitglied der Behörde ist (§ 27a Abs. 2 GPR).
Der erste Wahlgang für die vom Volk zu wählenden Behörden- und Kommissionsmitglieder ist auf den 28. September angesetzt worden. Dies betrifft aus heutiger Sicht die Wahl des Gemeinderats, des Gemeindeammanns und des Vizeammanns.
Videoüberwachung durch private Personen
Setzen private Personen Videokameras ein, beispielsweise um Personen zu schützen oder Sachbeschädigungen zu verhindern, so untersteht dies dem Bundesgesetz über den Datenschutz, wenn auf den Aufnahmen bestimmte oder bestimmbare Personen erkennbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bilder aufbewahrt werden oder nicht. Die Bearbeitung der Bilder – wie Erfassen, Bekanntgeben, unmittelbares oder nachträgliches Anschauen oder Aufbewahren – muss den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzes entsprechen.
Beim Betrieb einer Videoüberwachungsanlage werden laufend Personendaten bearbeitet. Diese Art der Überwachung kann zudem, je nach Situation, empfindlich in die Privatsphäre der von den Kameras erfassten Personen eingreifen. Daher ist es wichtig, bei der Planung, der Installation und dem Betrieb solcher Anlagen den Regeln des Persönlichkeitsschutzes besondere Beachtung zu schenken.
Videoüberwachungssysteme sind nur dann erlaubt, wenn sie die Prinzipien der Rechtmässigkeit und der Verhältnismässigkeit berücksichtigen. Konkret bedeutet dies, dass bei jeder Installation einer Videoüberwachungslage entsprechende Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Videoüberwachung darf nur eingesetzt werden, wenn dieser Eingriff in die Persönlichkeit durch die Zustimmung der betroffenen Personen, durch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse oder durch ein Gesetz gerechtfertigt ist (Rechtmässigkeitsprinzip).
Die Videoüberwachungsanlage sollte so installiert werden, dass bereits durch ihren Aufbau selbst die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, von Treu und Glauben und der Transparenz umgesetzt werden. Die Videokamera muss so aufgestellt werden, dass nur die für den verfolgten Zweck absolut notwendigen Bilder in ihrem Aufnahmefeld erscheinen (Verhältnismässigkeitsprinzip).
Die Daten dürfen nur für den Schutz von Personen und Sachen benutzt werden, nicht für andere Zwecke (Zweckbindungsprinzip). Weitere Informationen finden Sie unter www.edoeb.admin.ch→ Videoüberwachung durch private Personen.