Sins: Offizielle Mitteilungen 05. 07. 2024
05.07.2024 Sins: offizielle MitteilungenRamón Burkard, Robin Geiger und Shania Huber: Erfolgreicher Lehrabschluss
Nach 3-jähriger Berufslehre bei der Gemeindeverwaltung haben Ramón Burkard, Sins, als Kaufmann EFZ und Shania Huber, Fenkrieden, als Kauffrau EFZ mit Berufsmaturität und ...
Ramón Burkard, Robin Geiger und Shania Huber: Erfolgreicher Lehrabschluss
Nach 3-jähriger Berufslehre bei der Gemeindeverwaltung haben Ramón Burkard, Sins, als Kaufmann EFZ und Shania Huber, Fenkrieden, als Kauffrau EFZ mit Berufsmaturität und beim Werkdienst nach 2-jähriger Lehre Robin Geiger, als Unterhaltspraktiker EBA die Lehrabschlussprüfung erfolgreich bestanden. Gemeinderat und Verwaltungspersonal gratulieren den Diplomanden zur bestandenen Prüfung ganz herzlich. Robin Geiger wird beim Werkdienst Sins noch die dreijährige Berufslehre als Fachmann Betriebsunterhalt EFZ absolvieren und Shania Huber wurde als Sachbearbeiterin Einwohnerkontrolle/Gemeindekanzlei gewählt. Für die wertvolle Mitarbeit wird den LehrabgängerInnen bestens gedankt und auf dem weiteren Lebensweg viel Glück, Erfolg und Zufriedenheit gewünscht.
Gesuch um ordentliche Einbürgerung
Folgende Personen haben bei der Gemeinde Sins ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung gestellt:
– Sivapalasingam Sugitha (1976) mit Sohn Kajith (2015), Staatsangehörigkeit Sri Lanka, wohnhaft in 5645 Aettenschwil, Brandmattli 7b
Jede Person kann innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation dem Gemeinderat eine schriftliche Eingabe zum Gesuch einreichen. Diese Eingaben können sowohl positive wie negative Aspekte enthalten. Der Gemeinderat wird die Eingaben prüfen und in seine Beurteilung einfliessen lassen.
Regelung bei Benutzungen von Räumen: Neu auch Küngsmattsaal
Für die Benutzung von öffentlichen Räumen und Anlagen gilt als Grundlage das Reglement vom 7. Mai 2012. Unter diese Reglung fällt auch der Ende Jahr neu erstellte Küngsmattsaal im Kulturhaus Küngsmatt.
Folgende Punkte zu den Dienstleistungen des jeweiligen Hauswarts sind festgehalten:
– Die Aufsicht über den Betrieb und den Unterhalt der Räumlichkeiten und Anlagen führen die Hauswarte in direkter Zusammenarbeit mit der Kirchgemeinde, Gemeinde und der Schule. Die Anweisungen der Hauswarte sind zu befolgen.
– Für die Administration der Raumreservationen ist die Gemeindekanzlei zuständig. Wird der ordentliche kirchliche Betrieb oder der Schulbetrieb betroffen, ist die Zusammenarbeit von Kirchgemeinde, Einwohnergemeinde und Schule erforderlich.
Bezüglich der Kosten sind folgende Vorgaben zu beachten:
– Für die Benutzung der Räumlichkeiten und Anlagen wird an einheimische Vereine keine Benutzungsgebühr erhoben (zum Beispiel Veranstaltungsräume, Proberäume, Sitzungsräume usw.).
– Für die Belegung von Räumlichkeiten bei Veranstaltungen ist jedoch Kostenersatz zu leisten.
– Über die Benutzung und die Miete von Räumlichkeiten und Anlagen von Fremdnutzern entscheidet die Gemeinde.
– Der Kostenersatz bezieht sich auf effektiv entstandene Kosten durch die Benutzung. Darunter fallen auch die Personalkosten wie Einsatz des Hauswarts, Pikettdienst o. ä.
– Für die Rechnungsstellung ist nach der Meldung durch den Hauswart die Abteilung Finanzen zuständig.
Die zu erbringenden Dienstleistungen des zuständigen Hauswarts oder dessen Stellvertretung sind im Arbeitsrapport als Betriebszeit zu erfassen. Die Abteilung Finanzen wird neu den festgesetzten bzw. rapportierten Kostenersatz (Personalkosten) im Zusammenhang mit der Benutzung von Räumlichkeiten oder Anlagen direkt an die Benutzer weiterverrechnen. Diese Kosten umfassen die Aufwände des Hauswarts für die Übernahme und Rückgabe von Räumen und Anlagen, den geforderten zeitlichen Aufwand für die Betreuung oder den Pikettdienst während der Benutzung oder die Aufwände für entstandene Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit zusätzlich erforderlichen Reinigungsarbeiten. Solche Einsätze als Bestandteil der ordentlichen Betriebs- bzw. Arbeitszeit des Hauswarts werden wie üblich mit 85 Franken pro Stunde in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten sind von den Benutzern insofern abhängig, indem die Benutzung und der Einsatz des Vereins möglichst selbständig und zufriedenstellend erfolgt.
Diese Regelung betrifft vor allem einheimische Benutzer wie öffentliche Organisationen, Vereine, Clubs usw. Über einmalige Kosten für die Benutzung und die Miete von Räumlichkeiten und Anlagen von Fremdnutzern oder Auswärtigen entscheidet der Gemeinderat im Rahmen der Bewilligung jeweils von Fall zu Fall.