Offizielle Mitteilungen 15.05.2026
15.05.2026 Oberrüti: offizielle MitteilungenEntsorgung Grüngut; Auflagen einhalten
In letzter Zeit wurde vermehrt festgestellt, dass das Grüngut nicht ordnungsgemäss bereitgestellt und entsorgt wird. Die Bevölkerung wird ersucht, das Abfuhrmaterial nur in den handelsüblichen ...
Entsorgung Grüngut; Auflagen einhalten
In letzter Zeit wurde vermehrt festgestellt, dass das Grüngut nicht ordnungsgemäss bereitgestellt und entsorgt wird. Die Bevölkerung wird ersucht, das Abfuhrmaterial nur in den handelsüblichen Grüngutcontainern bereit zu stellen. Andere Behältnisse sind nicht geeignet (keine automatische oder nur sehr mühsame Leerung möglich, Gewicht zu hoch, fehlende oder unpraktische Griffe usw.) und werden in Zukunft nicht mehr geleert. Im jährlich erscheinenden Abfallkalender ist ersichtlich, was alles in die Grüngutentsorgung gehört. Für Schnittgut von Bäumen und Sträuchern wird jeweils auf den zweimal jährlich stattfindenden Häckseldienst verwiesen. Der Gemeinderat bittet um Verständnis und dankt für die ordnungsgemässe Bereitstellung der Abfälle. Bei Unklarheiten gibt die Gemeindekanzlei (Tel. 041 789 61 90) gerne Auskunft.
Friedhof Oberrüti; Hinweis zu Grabräumung
Nach Ablauf der Grabesruhe sind auf dem Friedhof verschiedene Gräber zu räumen. Es handelt sich dabei um die Erdbestattungsgräber Nr. 251 bis 253 sowie die Urnengräber Nr. 319 und 320. Die Räumungsarbeiten werden im September ausgeführt. Gestützt auf das Bestattungsreglement sind die Angehörigen im Amtlichen Publikationsorgan und nach Möglichkeit direkt auf die bevorstehende Grabräumung aufmerksam zu machen. Die Angehörigen der Verstorbenen auf den betroffenen Gräbern werden gebeten, für die Abräumung von Grabmälern, Pflanzen usw. bis am 31. August 2026 besorgt zu sein. Nach Ablauf dieser Frist wird die Abräumung durch die Gemeinde erfolgen. Die Räumung der Gemeinde erfolgt ohne jeglichen Entschädigungsanspruch. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass gemäss § 10 der kantonalen Bestattungsverordnung sich die Grabesruhe nach der Erdbestattung richtet. Allfällig später erfolgte Urnenbeisetzungen haben keinen Einfluss auf die Grabesruhe.
Zurückschneiden von Hecken und Sträuchern
Der Gemeinderat ersucht alle Strassenanlieger zu überprüfen, ob Pflanzungen und Sträucher ihres Grundstückes gegenüber den Verkehrsstrassen die gemäss Bauordnung erforderlichen Mindestabstände aufweisen. Besondere Beachtung ist Sträuchern und Hecken im Bereich von Kreuzungen, Strasseneinmündungen und Trottoirs zu schenken. Grundeigentümer, deren Bäume und Sträucher bei Einfriedungen die Mindestabstände nicht einhalten, sind aufgefordert, für die Schaffung des vorschriftsgemässen Zustandes sofort besorgt zu sein. In den Sichtzonen muss ein stets sichtfreier Raum zwi-schen einer Höhe von 60 Zentimetern und einer solchen von 3 Metern gewährleistet sein. Weiter dürfen Einfriedungen nicht höher als 1.80 Meter ab niedrig gelegenem Terrain sein. Die Abstände gegenüber Gemeindestrassen haben bei Hecken oder einzelnen Bäumen mindestens 60 Zentimeter zu betragen. Der Gemeinderat sieht sich allenfalls gezwungen, im Unterlassungsfall das Zurückschneiden durch das Bauamt auf Kosten der säumigen Anstösser zu veranlassen.
